FIAT DUCATO 2,3 MJET 130 PS
BJ 2017 KM 21260
L/B/H.................................741/232/285
Masse in fahrb. Zust................Kg 3125
Höchstzul. Ges Gew................ Kg 3500
Schaltgetriebe...........................6 Gang
4 Sitzplätze / 4 Schlafplätze
EXTRAS:
Markise, Radio ZENEC mit Navi und RV, ZV an Aufbautüre mit Moskitone, Stoffkombination Sophia, Alufelgen
Mondial Paket.
FIAT DUCATO 2,3 MJET 130 PS
BJ 2017 KM 21260
L/B/H.................................741/232/285
Masse in fahrb. Zust................Kg 3125
Höchstzul. Ges Gew................ Kg 3500
Schaltgetriebe...........................6 Gang
4 Sitzplätze / 4 Schlafplätze
EXTRAS:
Markise, Radio ZENEC mit Navi und RV, ZV an Aufbautüre mit Moskitone, Stoffkombination Sophia, Alufelgen
Mondial Paket.
VERTRAGSBEDINGUNGEN - REISEMOBIL
Vertragsbedingungen: Scheiber Reisemobile, nachfolgend kurz Vermieter genannt, vermietet Reisemobile und Wohnwagen, nachfolgend RM/WW genannt, an den im Vertrag genannten Mieter ausschließlich zu folgenden Bedingungen:
1. Das RM/der WW ist vollkaskoversichert. Schäden bis zu einer Höhe von Euro 1.000,-- gehen jedoch zu Lasten des Mieters. Schäden, die nicht vom Umfang der Vollkaskoversicherung erfasst werden, gehen zu Lasten des Mieters, wenn diesen ein Verschulden trifft, d.h. insbesondere Schäden durch unsachgemäße Bedienung oder Behandlung. Ein Auszug der Vollkaskobedingungen findet sich auf der Homepage des Vermieters. Der Vermieter betreibt selbst eine Fachwerkstätte. Bei Reparaturen am vermieteten Fahrzeug, die notwendig sind, ist der Vermieter berechtigt dieses Fahrzeug in der eigenen Werkstatt zu reparieren und für diese Reparaturen das in der Werkstatt des Vermieters übliche Entgelt zu verrechnen und von der Kaution in Abzug zu bringen.
2. Die Kaution beträgt Euro 1000,-- und ist ausschließlich in BAR vor der Übernahme des Mietfahrzeuges vom Mieter zu hinterlegen. Sollte die Kaution nicht beim Vermieter erlegt werden, ist der Vermieter nicht verpflichtet dem Mieter das RM/den WW herauszugeben. Die Miete ist aber trotzdem für den vereinbarten Zeitraum zu bezahlen. Die Kaution wird nur nach Feststellung der einwandfreien Rückgabe des RM/WW (siehe 6.) rückerstattet.
3. Jedes RM/jeder WW wird im gereinigten und vollgetankten Zustand übergeben und ist so an den Vermieter zurückzustellen. Widrigenfalls ist der Vermieter berechtigt eine Reinigungsgebühr von Euro 80,-- für innen, 50,-- für außen, bzw. 70,-- für die Toilette und das Tanken des Fahrzeuges in Anrechnung zu bringen.
4. Die Leihgebühr für den gesamten vereinbarten Zeitraum ist im Voraus d.h. vor Übergabe des RM/WW an den Mieter zu entrichten. Vor Entrichtung der Leihgebühr findet eine Übergabe des Fahrzeuges nicht statt. Sollte sich wegen der Nichtentrichtung der Leihgebühr oder wegen des nicht erfolgten Nachweises der Lenkerberechtigung (s. 9.) durch den Mieter die Übergabe verzögern, ist dennoch das Mietentgelt für den gesamten vereinbarten Mietzeitraum zu entrichten.
5. Eine fristgerechte Rückstellung (d.h. am letzten Tag der vereinbarten Mietdauer zwischen 9 und 11 Uhr) des RM/WW ist unerlässlich; für eine Mietüberschreitung von bis zu drei Stunden ist der halbe Tagsatz, ab drei Stunden bis zu 6 Stunden der einfache Tagessatz zu bezahlen. Bei Mietüberschreitungen von mehr als 6 Stunden ist der doppelte Tagsatz pro Kalendertag (beginnend mit dem Tag der vereinbarten Rückgabe) zu bezahlen. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens bleibt dem Vermieter vorbehalten. Der Vermieter muss das Fahrzeug nur zu den Öffnungszeiten seines Betriebes zurücknehmen. Der Vermieter ist nicht verpflichtet das Fahrzeug außerhalb der Öffnungszeiten (Mo – Fr. von 9.00 bis 17.00) zurückzunehmen. Ungeachtet dessen ist der Mieter zur Bezahlung des vereinbarten Entgelts bis zur tatsächlichen Rückgabe des Fahrzeuges verpflichtet.
6. Bei der Fahrzeugrückgabe wird ein Übernahmeprotokoll angefertigt. Das Fahrzeug ist in ordnungsgemäßem Zustand und mit vollem Tank zurückzugeben. Dies bedeutet insbesondere, dass das Fahrzeug – soweit erforderlich – innen und außen zu reinigen und in den Zustand bei Übergabe des Fahrzeuges zu versetzen ist. Der Mieter ist bis zur Fahrzeugabnahme durch den Vermieter voll für alle Schäden oder für fehlende Fahrzeugteile verantwortlich. Für durch den Mieter im Fahrzeug zurückgelassene Gegenstände kann der Vermieter nicht haftbar gemacht werden.
7. Der Mieter erkennt an, dass das RM/der WW Eigentum des Vermieters und ohne äußere Mängel ist, es sei denn solche wurden bei der Übergabe gemeinsam festgestellt und im Übergabeprotokoll schriftlich festgehalten. Der Mieter verpflichtet sich das RM/den WW schonend und sorgfältig zu behandeln, rücksichtsvoll zu fahren und nicht gegen die Verkehrs- oder andere Vorschriften zu verstoßen. Insbesondere hat er zu beachten:
Das RM/der WW darf nicht überladen werden und es muss den vorgeschriebenen Reifendruck haben. Der Ölstand und der Reifendruck muss regelmäßig, zumindest bei jedem Tankvorgang, kontrolliert werden. Die ausgefolgte Bedienungsanleitung muss genauestens befolgt werden.
8. Reparaturen, die notwendig werden, um Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturen dürfen jedenfalls ausschließlich in autorisierten Vertragswerkstätten der jeweiligen Fahrzeugmarke durchgeführt werden. Die Reparaturkosten trägt bei Einwilligung durch den Vermieter der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Belege, soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet.
9. Das RM/der WW darf nur von einem Lenker, der im Besitz einer in Österreich gültigen Lenkerberechtigung ist und der alle gesetzlichen Voraussetzung zur Inbetriebnahme eines KFZ dieser Klasse erfüllt, in Betrieb genommen werden. Dies ist dem Vermieter nachzuweisen, der sich von der jeweiligen Urkunde über die Lenkerberechtigung auch eine Kopie erstellen darf. Ohne Nachweis der Lenkerberechtigung findet eine Übergabe nicht statt. Das RM/der WW darf nicht zu Zwecken verwendet werden, die der Zweckbestimmung eines RM/WW nicht entsprechen, insbesondere nicht zu gesetzeswidrigen Zwecken insbesondere zu solchen die im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen, Zoll - oder Devisenvergehen, oder zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen, Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings o.ä., zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen. Jegliche Weitergabe an nicht im Vertrag genannte Personen ist unzulässig. Im Falle der Weitergabe haftet der Mieter für das Verschulden der Person, an die er weitergegeben hat, wie für sein eigenes Verschulden. Sollte der Mieter gegen eine oder mehrere dieser Vorschriften verstoßen, ist der Vermieter berechtigt den dreifachen Tagessatz für jeden Tag der Vermietung zu verrechnen. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens bleibt dem Vermieter vorbehalten.
10. Der Mieter darf das Fahrzeug nur in Europa verwenden und nur in Ländern, die nicht als Kriegsgebiet gelten und die das Außenministerium als völlig unbedenklich eingestuft hat. Bei Missachtung dieser Regel droht der Verlust des Versicherungsschutzes und haftet der Mieter dann unbeschränkt für alle Schäden des Fahrzeuges.
11. Der Mieter ist verpflichtet die Obliegenheiten des Vermieters als Versicherten zu erfüllen und nichts zu tun oder zu unterlassen, was den Versicherungsschutz einschränkt (die gültigen Haftpflicht- oder Vollkasko-Geschäftsbedingungen inkl. der Höhe der Deckungssumme werden dem Mieter bei Abschluss des Mietvertrages auszugsweise ausgehändigt.)
12. Der Mieter ist verpflichtet nach einem Unfall den Vermieter innerhalb von 24 Stunden zu verständigen. Der Mieter darf keine Schadenersatzansprüche ganz, oder auch nur zum Teil anerkennen. Es sind die Namen und Anschriften aller Beteiligten und aller Zeugen sicherzustellen und zusammen mit den Daten und den polizeilichen Kennzeichen aller an dem Unfall beteiligten Fahrzeuge in den Unfallbericht aufzunehmen. Die Polizei ist in jedem Fall hinzuzuziehen.
13. Für Schäden die im Zusammenhang mit der Benützung des RM/WW einem Dritten entstehen, die durch die bestehende Versicherung nicht gedeckt sind, haftet der Mieter. Sollte der Vermieter als Fahrzeughalter in Anspruch genommen werden, ist der Vermieter berechtigt, beim Mieter in voller Höhe Regress zu nehmen.
14. Der Unterzeichner des Mietvertrages haftet auch für Schäden, die während des Mietverhältnisses, von anderen Personen, denen er das RM/den WW anvertraut, oder für Schäden, die dadurch entstehen, dass der Mieter eine unbefugte Benützung ermöglicht.
15. Ausfolge- und Rückstellungsort ist grundsätzlich das Firmengelände des Vermieters.
16. Bei einer Vertragsstornierung, welche 45 Tage vor Beginn des Mietvertrages liegt, verpflichtet sich der Mieter eine Stornogebühr von 30% zu bezahlen. Erfolgt die Stornierung weniger als 45 Tage vor Beginn, so muss die volle Leihgebühr bezahlt werden. Im Falle einer Weitervermietung durch den Vermieter wird der tatsächliche Ausfall an den Mieter verrechnet, jedoch eine Mindeststornogebühr von 30% erhoben.
17. Dem Vermieter können im Falle eines Fahrzeugausfalles kurz vor dem Mietbeginn durch den Mieter keine Entschädigungszahlungen angelastet werden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Vermieters. Dem Vermieter steht das Recht zu im Falle des Ausfalles des vereinbarten Fahrzeuges, insbesondere bei verspäteter Rückgabe des vereinbarten Fahrzeuges durch den Vormieter oder weil das Fahrzeug in einem nicht verwendbaren Zustand zurückgegeben wurde, dem Mieter ein anderes Fahrzeug, das nicht der ursprünglich vereinbarten Marke oder Type entsprechen muss, zur Verfügung zu stellen. Diesfalls hat der Mieter das diesem Fahrzeug entsprechende Entgelt zu bezahlen. Verzögerungen der Übergabe des RM/WW an den Mieter durch den Vermieter von bis zu drei Tagen berechtigen den Mieter nicht zum Vertragsrücktritt. Selbstverständlich muss der Mieter nur für die Zeit ab der Übergabe das Mietentgelt bezahlen, wenn ihn an der verspäteten Übergabe kein Verschulden trifft.
18. Ab einer Mietdauer von 1 Woche gibt es keine km-Begrenzung. Bei kürzerer Mietdauer als 1 Woche sind 250km/Tag frei. Für darüber hinaus gefahrene Kilometer werden 0,35 Euro pro km verrechnet. Bei verspäteter Rückgabe sind nur die der ursprünglichen Vermietdauer entsprechenden Kilometer frei.
19. Jegliche Haftung des Vermieters wegen der Verletzung seiner vertraglich geregelten Pflichten ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einschließlich von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der Vertreter und Erfüllungsgehilfen beschränkt. Nur für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und bei einer zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, haftet der Vermieter auch bei leichter Fahrlässigkeit. In diesem Fall ist die Haftung dem Umfang nach auf den Ersatz der vertragstypisch vorhersehbaren Schäden begrenzt.
20. In den Mietfahrzeugen herrscht R A U C H V E R B 0 T!!! Bei Zuwiderhandeln entfällt die Kaution. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens bleibt dem Vermieter vorbehalten.
21. Das Mietverhältnis kommt nur zustande, wenn der Vermieter den gewünschten Termin schriftlich (per E-Mail, Fax, SMS oder auf ähnliche Art und Weise) bestätigt.